Jeder europäische Stromlieferant muss offenlegen, woher sein Strom stammt – und nutzt dafür Herkunftsnachweise (HKN).
Um Aussagen zu erneuerbaren Energien zu belegen, müssen HKN gegen den tatsächlichen Verbrauch entwertet werden. Die Offenlegungsfrist ist das Datum, bis zu dem diese Entwertungen ausgeführt worden sein müssen, damit sie für den Strommix des Vorjahres zählen.
Wer die Offenlegungsfrist verpasst, verliert damit jeden Versuch einer Aussage vollständig für diesen Berichtszeitraum: Das Zeitfenster ist geschlossen, und was nicht rechtzeitig entwertet wurde, kann dafür nicht mehr genutzt werden. In den meisten Teilen Europas liegt der Stichtag am 31. März des auf den Verbrauch folgenden Jahres. Aber „die meisten“ trägt in diesem Satz ziemlich viel – denn die Ausnahmen sind dort, wo es operativ schnell unübersichtlich und schmerzhaft wird. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die europäischen Offenlegungsfristen und heben Länder hervor, die von der Norm abweichen.
Sobald das Entwertungsfenster schließt, ändert sich der Abrechnungszeitraum vollständig. Wird ein HKN nach der Frist entwertet, ist das weiterhin eine gültige Entwertung, aber ungültig für den gerade abgelaufenen Offenlegungszeitraum.
Die Analyse der Abweichungen in den Domänen der AIB-Mitglieder zeigt 6 Märkte, die außerhalb der langjährigen 31.-März-Konvention arbeiten. In diesen Märkten tätig zu sein bedeutet, die volle Bandbreite unterschiedlicher Fristen zu verfolgen – einschließlich ihrer Wechselwirkungen mit HKN-Gültigkeitsdauern und Entwertungs-Gnadenfristen. Alle geprüften Domänen sind unten aufgeführt:
Beachten Sie, dass Soldera nicht sicherstellen kann, dass die obigen Daten aktuell sind.
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